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StGB § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

StGB § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

[ Auszug: (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr brin ... ]